MGV Erpfting

Satzung

SATZUNG
des Männergesangvereins Erpfting
(gegründet 1950)

Im Interesse des Textflusses und der Lesefreundlichkeit werden nach-stehend durchgängig geschlechtsunspezifische Termini gebraucht. Die Bezeichnungen Mitglieder, Chorleiter usw. beziehen selbstverständlich die weibliche Form mit ein.

§ 1 Name, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen “Männergesangverein Erpfting”, abgekürzt “MGV Erpfting”. Er hat seinen Sitz im Stadtteil Erpfting, Stadt Landsberg am Lech. Geschäftsadresse ist jeweils die Anschrift des 1. Vorstandes. Die steuerliche, finanz- und banktechnische Adresse ist jeweils die Anschrift des Kassiers. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Förderung der Musik im Sinne des Chorgesangs sowie das Gewinnen von Kindern und Jugendlichen für die Kinder-/Jugendchöre. Der Verein gehört dem Chorverband Landsberg e.V. und über diesem dem Bayerischen Sängerbund (BSB) und dem Deutschen Chorverband (DCV) an. Er verfolgt ausschließlich ideelle Ziele, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Zuwendungen
(1) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins aktiv mitarbeiten, können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sachbezüge in angemessenem Umfang und/oder eine angemessene Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG Einkommensteuer-gesetz (Ehrenamtspauschale) erhalten, allerdings unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeit des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft, Beitrag, Kündigung
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitschaft, Vereinsbeschlüsse auszuführen. Die Aufnahme ist schriftlich mit gleichzeitiger Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates für den Beitragseinzuges zu beantragen.

(2) Als aktive Mitglieder in den Verein können aufgenommen werden:
a) Männerchor: jede männliche Person ab dem 18. Lebensjahr
b) Kinder-/Jugendchöre: jedes Kind, jeder Jugendliche unter 18 Jahren

(3) Passive Mitglieder können alle natürlichen Personen, Personenge-meinschaften und juristischen Personen werden, die bereit sind, den Verein und den Chorgesang zu fördern.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Auf-nahmeantrag ab, so ist von ihm darüber schriftlich ein Beschluss anzufertigen, der dem Antragsteller mit Einschreiben und Rückschein durch die Post oder durch persönliche Übergabe zuzustellen ist. Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Tage der Zustellung, Berufung für die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig, unter Ausschluss des Rechtsweges.

(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt (Kündi-gung) aus dem Verein. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahr) erklärt werden. Die Mitgliedschaft Kinder-/Jugendchor endet mit dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Chor.

(7) Die jährlichen Vereinsbeiträge der aktiven und passiven Mitglieder für das Beitragsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) werden durch die Mitglie-derversammlung festgelegt. Jedes Mitglied verpflichtet sich, diesen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag wird jährlich durch SEPA Bankeinzug vom Bankkonto des Zahlungspflichtigen eingezogen. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 85. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Beitrags-zahlung befreit.

(8) Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, dass die personenbezoge-nen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse etc. und die zum SEPA Bankeinzug der Mitgliedsbeiträge erforderlichen Daten) elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

§ 6 Ausschluss
Ausgeschlossen wird jedes aktive oder passive Mitglied bei vorsätzlicher Schädigung des Ansehens des Vereins oder seiner Ziele. Ein Ausschluss kann nur mit 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung über einen Zeitraum von 2 Jahren führt automatisch zum Ausschluss.

§ 7 Ehrungen
Offizielle Ehrungen obliegen den im § 2 genannten Verbänden nach Nennung durch den Verein. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Zu Ehrenmit-gliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind oder als Chorleiter tätig waren. Generell Ehrenmitglied wird, wer mindestens 50 Jahre aktiver Sänger des Vereins war.

§ 8 Proben
Proben sollen regelmäßig einmal wöchentlich stattfinden. Ort, Wochentag und Uhrzeit werden in Übereinstimmung mit den aktiven Vereinsmitgliedern von vom Vorstand in Abstimmung mit der Chorleitung festgelegt.

§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

a) die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Alle volljährigen Mitglieder sind zur Teilnahme und Abstimmung berechtigt. Den Vorsitz führt der 1. Vorstand.
b) eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der volljährigen Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen beim 1. Vorstand beantragen.
c) die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
d) die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
e) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
f) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
g) Anträge zu Satzungsänderungen und Anträge, zu denen eine 3/4-Mehrheit zur Beschlussfassung erforderlich ist, müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorstand einge-reicht werden.
h) die Vorstandschaft wird mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Den Wahlmodus bestimmt die Mitglieder-versammlung oder der von ihr gewählte Wahlausschuss.
i) Kassenrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung berufen.

2. Vorstand

a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

(1) 1. Vorstand
(2) 2. Vorstand
(3) Schriftführer
(4) Kassierer

Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte; ihm oblie-gen die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Ver-einsmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassierer Buch. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einhaltung der Satzung so-wie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands verpflichtet.

b) Die Aufgaben des Vorstands sind:

(1) der 1. Vorstand vertritt und repräsentiert den Verein. Über alle Ak-tivitäten erstellt er einen Tätigkeitsbericht.
(2) der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand bei Abwesenheit und un-terstützt diesen bei seinen Aufgaben.
(3) der Schriftführer ist verantwortlich für die Mitgliederverwaltung, das Führen der Vereinschronik, der Protokolle, des Schriftver-kehrs, des Archivs sowie für die Informations- und Pressearbeit.
(4) der Kassierer führt die Vereinskasse, er ist Vertreter in finanziellen Angelegenheiten, erstellt den Jahresabschluss sowie den Kassenbericht.

Aufwendungen aus den genannten Tätigkeiten können auf Vorstandsbeschluss vergütet werden.

§ 10 Funktionsträger
1. Die Aufgaben der durch die Mitgliederversammlung zu berufenden weiteren Funktionsträger sind:

die beiden Kassenrevisoren des Vereins haben jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse, die Belege und den Kassenbestand zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist – vor der Entlastung des Vorstandes – in der Mitgliederversammlung zu berichten.

2. Die Aufgaben der durch den Vorstand zu berufenden weiteren Funktionsträger sind:

a) die Chorleitung des Männerchors hat die musikalische Gesamtleitung. Sie ist gegenüber der Leitung der Kinder-/Jugendchöre im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsbefugt. Die Chorleitung des Männerchors kann zu Vorstandsentscheidungen hinzu gezogen werden, in diesem Falle hat sie einfaches Stimmrecht.
b) die Chorleitungen für die Kinder-/Jugendchöre führen im Auftrag des Vorstands die Chorarbeit mit den Kindern bzw. Jugendlichen durch.
c) der Jugendbeauftragte unterstützt die Chorleitungen Kinder-/Jugendchöre organisatorisch und bildet das Bindeglied zwischen Verein und Elternschaft.
d) der Notenwart verwaltet das Notenarchiv und hält die erforderlichen Noten zu den Proben und Auftritten bereit.
e) der Fahnenwart ist verantwortlich für Pflege und Erhalt der Vereinsfahne sowie für deren ordnungsgemäßes Ausrücken.
f) die Fahnenträger und Fahnenbegleiter sind für die würdige Präsentation der Vereinsfahne in der Öffentlichkeit verantwortlich.
g) der Instrumentenwart ist für die Vollzähligkeit, Pflege und Erhalt der Musikinstrumente, sowie des sonstigen Vereinsinventars verantwortlich.

Die Berufungen bedürfen der Zustimmung der Betroffenen und sind zu protokollieren.

Aufwendungen aus den genannten Tätigkeiten können auf Vorstandsbe-schluss vergütet werden.

§ 11 Öffentliche Auftritte, Veranstaltungen
Öffentliche Auftritte und Veranstaltungen legt der Vorstand in Absprache mit den aktiven Vereinsmitgliedern und der Chorleitung fest. Als jährlich wiederkehrende Veranstaltungen sollen die Dorfweihnacht, der Sänger-ausflug und die Teilnahme an Veranstaltungen des Chorverband Landsberg e.V. durchgeführt werden.

§ 12 Recht am eigenen Bild
Die Mitglieder des Vereins, bei den nicht volljährigen Kindern der Kinder-/Jugendchöre die gesetzlichen Vertreter, erklären ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Person bzw. Kinder im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichen solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben. Jeder hat dazu ein individuelles Widerrufrecht.

§ 13 Interne Auftritte
Interne Auftritte des Chores setzen den Wunsch des Betreffenden bzw. naher Angehöriger voraus.

1. Hochzeit

a) aktiver Sänger: Fahnenabordnung und Singmesse bei kirchlicher Trauung, Geschenk nach Beschluss der Vorstandschaft
b) passives Mitglied: Glückwünsche durch die Vorstandschaft; bei Bestellung einer Singmesse wird der Chor von der Fahne begleitet.

2. Goldene/Diamantene Hochzeit

a) aktiver Sänger: Ständchen, Geschenk nach Beschluss des Vorstandes.
b) passives Mitglied: Glückwünsche durch den Vorstand.

3. 60. Geburtstag und jedes 5. folgende Jahr:

aktiver Sänger: Ständchen, Geschenk nach Beschluss des Vorstandes

4. Beerdigung

a) aktiver Sänger und Ehrenmitglied: Fahnenabordnung, Singmesse und/oder Grablied, Kranz oder Gebinde, Mitteilung an den Chorverband Landsberg e.V.
b) passives Mitglied: nach Möglichkeit Fahnenabordnung.
c) auswärtige Sangesfreunde: auf Wunsch des Chorverband Landsberg e.V. nach Möglichkeit Fahnenabordnung.
d) für alle verstorbenen Mitglieder des Vereins wird eine Jahresmesse bestellt, dabei wird eine Singmesse gesungen.

Ausnahmen von vorstehenden Regeln können vom Vorstand beschlossen werden. Auftritte bei aktiven Sängern, Ehrenmitgliedern, Gründungs-mitgliedern sowie früheren Vorständen sind unentgeltlich. Bei allen übrigen Auftritten kann durch Beschluss des Vorstandes eine Gebühr festgelegt werden.

§ 14 Vereinseigentum
Zum Vereinseigentum zählt neben dem Konten- und Kassenvermögen das Inventar gemäß aktueller Inventarliste.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde.

Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Kapitalvermögen und das sonstige Vereinseigentum entweder an

(1)die Nachbarschaftshilfe „WIR in Erpfting e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Stadtteil Erpfting, Stadt Landsberg am Lech zu verwenden hat, oder

(2) einen anderen Verein oder Stiftung, der/die es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Stadtteil Erpfting, Stadt Landsberg am Lech zu verwenden hat, oder

(3) einen Nachfolgeverein bzw. einen neu zu gründenden Verein entsprechend dem bisherigen Vereinszweck. Dieser Verein muss ausschließlich und unmittelbar die Vorgaben der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfüllen und seinen Sitz im Stadtteil Erpfting, Stadt Landsberg am Lech haben.  

Die Entscheidung, wer begünstigt wird, trifft die Mitgliederversammlung nach dem Auflösungsbeschluss. Der Begünstigungsbeschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 

§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Mitgliederversammlung am 27.06.2022 in Kraft. Die bisherige Satzung wird ab diesem Zeitpunkt ungültig.